Nach der Rechtsprechung kann man von einem Obergutachten sprechen, wenn ein Sachverständiger aufgrund gegensätzlicher Auffassungen mehrerer Sachverständiger enstehendenden Zweifel zu klären hat.
Somit kann man von einem Obergutachten erst dann sprechen, wenn zumindest zwei Gutachten vorliegen, die sich widersprechen, nicht aber dann, wenn lediglich ein nach Meinung einer Prozesspartei unzutreffendes Gutachten beanstandet wird.
Ein Obergutachten kann auch eingeholt werden, wenn das Gericht das erste Gutachten für ungenügend erachtet oder wenn der erste Sachverständige nach Erstellung des Gutachtens erfolgreich abgelehnt wurde.
Bei einem gegebenen Streitfall
- werden Sie von mir kompetent begleitet.
copyright © arne deck